Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- 2. Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
- 3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- 4. die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
- 1. Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch festgelegte Preise, soweit eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht;
- 2. Förderung der Errichtung oder Revitalisierung von bestimmten Anlagen durch Investitionszuschüsse;
- 3. Gewährung von Betriebskostenzuschlägen für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40130576
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