§ 2 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
  2. 2. Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
  3. 3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
  4. 4. die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:

  1. 1. Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch festgelegte Preise, soweit eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht;
  2. 2. Förderung der Errichtung oder Revitalisierung von bestimmten Anlagen durch Investitionszuschüsse;
  3. 3. Gewährung von Betriebskostenzuschlägen für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130576

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