§ 2 Oö. PSA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

§ 2

Allgemeine Beschaffenheit der persönlichen Schutzausrüstung

(1) Der Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die

  1. 1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das In-Verkehr-Bringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
  2. 2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
  3. 3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
  4. 4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der oder des Bediensteten Rechnung tragen sowie
  5. 5. der Trägerin oder dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.

    Zu den Bedingungen im Sinn der Z 3 zählen die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung festgestellte Gefährdungs- und Belastungssituation, insbesondere das Ausmaß der Gefährdung oder Belastung und ihre Häufigkeit, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes und der ausgeübten Tätigkeit sowie die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Werden vom Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so kann der Dienstgeber, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(3) Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt sein und es muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

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