§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:
- 1. Pflanzen:
- a) lebende Pflanzen;
- b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen
- - als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
- - Früchte im botanischen Sinn, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- - Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- - Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
- - Schnittblumen,
- - Äste mit Laub oder Nadeln,
- - gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,
- - pflanzliche Gewebekulturen;
- - als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
- 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
- 3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Bakterien, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern, jedoch mit Ausnahme der jagdbaren Tiere;
- 4. Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung von Mitteln oder Verfahren
oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen den Befall damit.
(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:
- 1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
- 2. die Anwendung bestimmter chemischer, biologischer oder mechanischer Pflanzenschutzverfahren;
- 3. die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;
- 4. eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;
- 5. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können;
- 6. eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Schadorganismen sowie von Überträgern von Schadorganismen (Sperre);
- 7. Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;
- 8. soweit dies ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung oder Vernichtung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;
- 9. die Verwendung oder der Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
- 10. die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
