§ 2 ÖIAG-Anleihegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1987

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß

  1. a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
  2. b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschritten wird und
  3. c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1000 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 4000 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Schlagworte

Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004220

Dokumentnummer

NOR12046186

alte Dokumentnummer

N3197517112S

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