§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
- a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist,
- b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschritten wird und
- c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 1000 Millionen Schilling und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als 4000 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004220
Dokumentnummer
NOR12046186
alte Dokumentnummer
N3197517112S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
