§ 2 NÖ RD-BV

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2017

§ 2

Rettungsdienstbeitrag

(1) Die Gemeinde hat sich bei Abschluss eines Vertrages gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG), LGBl. Nr. 101/2016, zur Leistung eines Rettungsdienstbeitrages in folgender Höhe je Einwohner der Gemeinde zu verpflichten:

  1. 1. Mindestsatz (gemäß § 10 Abs. 8 NÖ RDG): € 4,- je Einwohner;
  2. 2. Höchstsatz (gemäß § 10 Abs. 8 NÖ RDG): € 12,- je Einwohner.

(2) Die Erhöhung des Rettungsdienstbeitrages nach Abs. 1 erfolgt im Ausmaß der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes des Jahresdurchschnittes des abgelaufenen Jahres. Als Bezugsgröße für die erste Anpassung dient die für 1. Jänner 2017 gültige Indexzahl. Schwankungen dieser Indexzahl von 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt.

14.11.2017

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