§ 2 MLFGV 2008

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

2. Abschnitt

Kennzeichnung von Militärluftfahrzeugen Militärluftfahrzeugkennzeichen

§ 2.

(1) Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus

  1. 1. dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und
  2. 2. der Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.

(2) Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, BGBl. II Nr. 308/2005, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat. Sofern die Anbringung konstruktionsbedingt im definierten Mindestdurchmesser nicht erfolgen kann, ist die Größe des militärischen Hoheitszeichens entsprechend anzupassen.

(3) Militärluftfahrzeuge sind unter der Dienstbezeichnung im Militärluftfahrzeugregister einzutragen, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu führen ist. Die Dienstbezeichnung hat grundsätzlich aus mehreren lateinischen Buchstaben oder mehreren arabischen Ziffern oder einer Kombination aus diesen zu bestehen, bei Fallschirmen jedoch aus einer zweckmäßigen Kombination aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40273189

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