§ 2 Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 2.

Ebenso bedarf die Neufestsetzung der nicht durch Gesetz zu regelnden Bezüge jener Personen, welche in den in § 1 bezeichneten Betrieben ständig beschäftigt sind, der Mitwirkung des Nationalrates.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12000700

alte Dokumentnummer

N1192010982S

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