Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
§ 2.
(1) Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit
- 1. vollständigem Namen,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Geburtsort,
- 4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und
- 5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, sind anzugeben mit
- 1. Firma oder Bezeichnung,
- 2. Rechtsform,
- 3. Sitz und Sitzland,
- 4. Verwaltungssitz und
- 5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20013005
Dokumentnummer
NOR40272638
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