§ 2 MI-EKV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

§ 2.

(1) Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit

  1. 1. vollständigem Namen,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Geburtsort,
  4. 4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und
  5. 5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, sind anzugeben mit

  1. 1. Firma oder Bezeichnung,
  2. 2. Rechtsform,
  3. 3. Sitz und Sitzland,
  4. 4. Verwaltungssitz und
  5. 5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20013005

Dokumentnummer

NOR40272638

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