§ 2 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1988

§ 2*)
Zahl der den Wahlbezirken
zufallenden Mandate

(1) Die Zahl der jedem Wahlbezirk zufallenden Mandate ist nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zu berechnen.

(2) Die auf der Grundlage des endgültigen Ergebnisses der letzten Volkszählung ermittelte Zahl der Landesbürger ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages (Art. 15 Abs. 2 der Landesverfassung) zu teilen. Das Ergebnis dieser Rechnung bildet die Verhältniszahl. Jedem Wahlbezirk sind so viele Mandate zuzuweisen, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Landesbürger des Wahlbezirkes enthalten ist. Beide Rechenvorgänge sind bis zu einer zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichenden Anzahl von Dezimalstellen fortzuführen.

(3) Übrigbleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlbezirke aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlbezirken vollkommen gleich, so entscheidet das Los.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/1974, 40/1988

03.10.2017

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