§ 2 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Arten der Förderung und Maßnahmen

§ 2

(1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:

  1. 1. Direktzahlungen,
  2. 2. Zinsenzuschüsse,
  3. 3. sonstige Beihilfen und Zuschüsse.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

  1. 1. produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
  2. 2. qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
  3. 3. Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
  4. 4. betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
  5. 5. Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
  6. 6. Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.

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