Arten der Förderung und Maßnahmen
§ 2
(1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
- 1. Direktzahlungen,
- 2. Zinsenzuschüsse,
- 3. sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
- 1. produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
- 2. qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
- 3. Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
- 4. betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
- 5. Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
- 6. Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.
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