§ 2 LVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ermittlung und Messung von Lärm

§ 2

Die Ermittlung und Messung von Lärm nach § 39 Abs 3 BSG bzw § 102b Abs 3 LArbO 1995 hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:

  1. 1. Die Messungen sind während der Arbeitszeit durchzuführen.
  2. 2. Es sind ein repräsentativer Tageswert LEP, d sowie ein wöchentlicher Mittelwert LEP, w zu ermitteln. Die Berechnung dieser Werte hat nach Pkt I der Anlage zu erfolgen.
  3. 3. Die angewendeten Verfahren und verwendeten Geräte haben den im Pkt II des Anhanges enthaltenen Anforderungen zu entsprechen.
  4. 4. Die betroffenen Dienstnehmer und die Personalvertretung bzw der Betriebsrat sind über die Vornahme der Messungen und die angewendeten Verfahren zu informieren und auf deren Wunsch den Messungen beizuziehen. Sie sind weiters über die Ergebnisse der Messungen zu informieren und können, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Ermittlung und Messung des Lärms unrichtig sind, oder wenn sich die Arbeit wesentlich geändert hat, eine neuerliche Ermittlung und Messung verlangen.

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