§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde S 150,--.
(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eine Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, beträgt die Gebühr S 200,--.
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