§ 2
Wahlkreise
(1) Das Land Steiermark wird für die Zwecke der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
- 1. Wahlkreis 1 umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz Graz;
- 2. Wahlkreis 2 umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz;
- 3. Wahlkreis 3 umfassend die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Weiz mit dem Sitz Feldbach;
- 4. Wahlkreis 4 umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau mit dem Sitz Leoben.
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
30.11.2017
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