§ 2 LHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung

§ 2

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2023 bis 2026 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

11.02.2022

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