§ 2 LHG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mittelverschiebungen

§ 2

Gemäß § 16 Abs 1 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes wird als absoluter Höchstbetrag pro Abschnittssumme, bei der die Bedeckung erfolgt, ein Betrag von 1 Mio € festgelegt.

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