§ 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf:
- a) die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstehen (Dienstgeber);
- b) die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten im Sinne des § 2 der Landarbeitsordnung 2000 einschließlich der Lehrlinge (Dienstnehmer);
- c) familieneigene Dienstnehmer im Sinne des § 3 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 2000.
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