§ 2 LFSG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2001

§ 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf:

  1. a) die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstehen (Dienstgeber);
  2. b) die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten im Sinne des § 2 der Landarbeitsordnung 2000 einschließlich der Lehrlinge (Dienstnehmer);
  3. c) familieneigene Dienstnehmer im Sinne des § 3 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 2000.

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