Ziel, Zweige und Gliederung der Berufsausbildung
§ 2
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):
- 1. Landwirtschaft,
- 2. ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
- 3. Gartenbau,
- 4. Feldgemüsebau,
- 5. Obstbau und Obstverwertung,
- 6. Weinbau und Kellerwirtschaft,
- 7. Molkerei und Käsereiwirtschaft,
- 8. Pferdewirtschaft,
- 9. Fischereiwirtschaft,
- 10. Geflügelwirtschaft,
- 11. Bienenwirtschaft,
- 12. Forstwirtschaft,
- 13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
- 14. landwirtschaftliche Lagerhaltung.
(3) Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung
- 1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter),
- 2. zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister).
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