§ 2 LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1993

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach § 5 LArbO führen und denen nach § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO, der nach § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 8.

(4) Lehrlinge sind Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zum Erlernen eines in § 4 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

(5) Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 17).

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