Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter‑ und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, BGBl. Nr. 139/1948, sowie des § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land‑ und forstwirtschaftlichen Erwerbs‑ und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen, von den Bestimmungen der Landarbeitsordnung ausgenommen.
20.09.2018
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