§ 2 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 2

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

  1. 1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Z 1 bis 3, 24 Abs. 11,
  2. 2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 65 Z 4 und
  3. 3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 48 maßgeblichen Pensionen.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

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