§ 2*)
Beschäftigungsrahmenplan
(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten des Landes hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen Verwendungsgruppen zu enthalten.
(2) Für die übrigen Bediensteten ist § 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/2000
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
29.11.2016
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