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§ 2 LBed.-NBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 2*)
Mehrleistungsvergütung

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011

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