§ 2
Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2
Ein Landesangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
- a) er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,
- b) seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und
- c) seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.
04.09.2017
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