§ 2 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Ausnahmen; Arbeiter und Angestellte

in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien

§ 2

Von den Bestimmungen dieser Landarbeitsordnung sind auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl Nr 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land-und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, ausgenommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)