§ 2 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1988

§ 2

(1) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen, auch die in Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

  1. a) die Abgabenerhöhungen,
  2. b) der Verspätungszuschlag,
  3. c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
  4. d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag, die Mahngebühr und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

(3) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesabgabenordnung sowie alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlußrechts ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

(4) Nebenansprüche sind Einnahmen der verwaltenden Gebietskörperschaft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1983, LGBl. Nr. 41/1988

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