§ 2.
(1) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben und Beiträgen.
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
- a) die Abgabenerhöhungen,
- b) der Verspätungszuschlag,
- c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
- d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die Mahngebühr und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
(3) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesabgabenordnung sowie alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlußrechts ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.
(4) Nebenansprüche sind Einnahmen der sie verwaltenden Gebietskörperschaft.
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