§ 2 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 2.

(1) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben und Beiträgen.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

  1. a) die Abgabenerhöhungen,
  2. b) der Verspätungszuschlag,
  3. c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
  4. d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die Mahngebühr und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

(3) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesabgabenordnung sowie alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlußrechts ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

(4) Nebenansprüche sind Einnahmen der sie verwaltenden Gebietskörperschaft.

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