Ausübung von Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften
durch Mitglieder des Landtages
§ 2
Das Verfahren bei der Ausübung von Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft durch Mitglieder des Landtages ist im § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 geregelt.
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