§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
- 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und
- 2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(2) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Artikel 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B‑VG) gelten nur die §§ 38a, 42a und 43a dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
01.02.2014
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