§ 2 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

§ 2

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, haben auf die Landesbeamten die in der Anlage A angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die Zuständigkeit der Landesregierung tritt. In diesen Gesetzen enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften sind auch als Verweisungen auf jeweils hiezu bestehendes Landesrecht zu verstehen. Die in den Z. 8 und 9 angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften finden jedoch auf Landesbeamte, die in Betrieben tätig sind, keine Anwendung.

(1a) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die erforderlichen Dienstprüfungen sind, sofern keine besonderen Prüfungskommissionen bestehen, vor jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, eingerichtet sind.

(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten.

(4) Die Landesregierung kann bei Landesbeamten zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten nicht zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

(5) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Nichtpauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

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