§ 2
Begriffe
(1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach dem genannten Gesetz zukommt. Das gilt insbesondere auch für die Begriffe „Abfälle“, „Altstoffe“, „Siedlungsabfälle“ (Abs. 2), „gefährliche Abfälle“, „Problemstoffe“ und „Abfallbesitzer“ (Abs. 3).
(2) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.
(3) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.
(4) Übernahmsorte sind in der Nähe von Liegenschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerichtete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Systemabfuhr bereitstellt.
(5) Sammelstellen sind Orte, zu denen der Abfallbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Systemabfuhr zwischengelagert werden.
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