zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2007, LGBl. Nr. 18/2019, LGBl. Nr. 45/2020, LGBl. Nr. 37/2021
§ 2
Auslandsverwendungszulage
(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 106,72 Euro.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.
(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt
- 1. für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4;
- 2. für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an
- den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
- 1. vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4;
- 2. ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4.
21.06.2021
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