Dienstnehmer
§ 2
§ 2. Dienstnehmer sind:
- a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
- b) Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
- c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.