Gliederung
§ 2.
(1) Die Kindergärten gliedern sich:
- a) nach dem Erhalter in öffentliche Kindergärten und Privatkindergärten;
- b) nach der Art der Erziehung und Betreuung der Kinder in allgemeine Kindergärten, allgemeine Kindergärten mit Integrationsgruppen und heilpädagogische Kindergärten;
- c) nach der Dauer des Betriebes in Jahreskindergärten und Erntekindergärten.
(2) Öffentliche Kindergärten sind die von einer Gemeinde errichteten und erhaltenen Jahres- oder Erntekindergärten. Die übrigen Kindergärten sind Privatkindergärten. Öffentliche Kindergärten sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich.
(3) Die Zugänglichkeit eines Privatkindergartens kann von seinem Erhalter auf Kinder einer bestimmten Sprache, eines bestimmten Bekenntnisses, auf Kinder, die aus einem bestimmten Gebiet stammen, oder auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebes beschränkt und von der Leistung eines Beitrages abhängig gemacht werden.
(4) Allgemeine Kindergärten mit Integrationsgruppen sind Kindergärten, die eine oder mehrere Integrationsgruppen führen. Integrationsgruppen sind Kindergruppen, in denen Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, gemeinsam mit Kindern, die in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt sind, betreut werden.
(5) Heilpädagogische Kindergärten sind Jahreskindergärten für Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind.
(6) Mobile Heilpädagogische Beratungs- und Betreuungsdienste Ambulanzen sind mobile Einrichtungen, die in regelmäßigen Abständen Kinder, die im kindergartenfähigen Alter und in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, durch individuelle Förderungsprogramme unterstützen.
(7) Öffentliche Jahreskindergärten sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der für die Kindergärten geltenden Ferien sowie der Sonn- und gesetzlichen Feiertage offenzuhalten.
(8) Öffentliche Erntekindergärten sind in der Zeit der dringenden Feldarbeiten offenzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
