§ 2 K-LSchAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1992

§ 2

Der Präsident des Landesschulrates

Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann; er führt im Kollegium des Landesschulrates den Vorsitz und hat beschließende Stimme (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).

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