§ 2 K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2009

§ 2

Abgrenzung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn die Verwendung nachweislich ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken erfolgt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im Rahmen eines Dienstleistungs-Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, durch Landwirte.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, und die Regelungen des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 53/2001, nicht berührt.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(5) Bei der Bewirtschaftung und Betreuung von Grün- und Pflanzungsflächen im Rahmen des Betriebes von Sportstätten ist § 5 Abs. 1, 2 und 3 anzuwenden. Diesfalls gilt als Verwender jeder, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung anwenden lässt.

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