§ 2 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 2

Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung Wahlberechtigten.

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