§ 2 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

2. Abschnitt

Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen

§ 2

Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte (§ 1 Abs. 14) in Bereichen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.

(2) Es dürfen nur Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen akkreditiert werden, die ihren Sitz in Kärnten haben.

(3) Die von den akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgestellten Prüfberichte sind öffentliche Urkunden.

(4) Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen (§ 13) sind berechtigt, die Konformität mit den europäischen technischen Spezifikationen durch die Ausstellung eines Zertifikates im Sinne dieses Gesetzes zu bescheinigen.

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