§ 2 K-ABG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2011

§ 2

Organisation

(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1

betraute Organisationseinheit des Amtes der Kärntner

Landesregierung besteht aus einem Leiter und den

erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen

Bediensteten.

(2) Innerhalb der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der

Kärntner Landesregierung ist ein eigener „agrartechnischer

Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten

unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen

Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen

Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen

Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse des Leiters der

Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner

Landesregierung zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.

(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den

Geschäftsgang der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der

Kärntner Landesregierung haben die Geschäftseinteilung des

Amtes der Kärntner Landesregierung und die Geschäftsordnung

des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen.

24.01.2011

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