§ 2
Organisation
(1) Die mit der Besorgung der Angelegenheiten nach § 1
betraute Organisationseinheit des Amtes der Kärntner
Landesregierung besteht aus einem Leiter und den
erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen
Bediensteten.
(2) Innerhalb der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der
Kärntner Landesregierung ist ein eigener „agrartechnischer
Dienst“ einzurichten, der die agrartechnischen Bediensteten
unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen
Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen
Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen
Bediensteten, unbeschadet der Befugnisse des Leiters der
Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner
Landesregierung zur einheitlichen Leitung der Behörde, zu.
(3) Die näheren Vorschriften über die Organisation und den
Geschäftsgang der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der
Kärntner Landesregierung haben die Geschäftseinteilung des
Amtes der Kärntner Landesregierung und die Geschäftsordnung
des Amtes der Kärntner Landesregierung zu treffen.
24.01.2011
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