§ 2 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Arbeitsgebiet

§ 2.

Das Arbeitsgebiet der Fachkraft im Lehrberuf Installations- und Energietechnik umfasst insbesondere:

  1. 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Installationsunternehmen, wobei das energieeffiziente und nachhaltige Versorgen von Gebäuden mit Energien wie Wasser, Wärme, Kälte oder Luft in den Bereichen Neubau, Umbau, Betrieb und Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist. Damit wird aktiv zur operativen Umsetzung der Energiewende zum Aufbau einer klimabewussten und energieeffizienten Gebäude- und Installationstechnik im Zusammenhang mit Wasser, Luft und Brennstoffen beigetragen. Dies erfordert auch grundlegende Kenntnisse zu Gebäudebestand und Haustechnik.
  2. 2. Für diese Tätigkeiten werden neben technisch anspruchsvollen handwerklichen Tätigkeiten auch der Umgang mit digitalen und nachhaltigen Technologien der Haus- und Gebäudeinstallationstechnik benötigt. Das Arbeitsgebiet der Fachkraft beinhaltet die Anwendung und Berücksichtigung nachhaltiger berufsspezifischer Technologien zur Verringerung von CO2-Emissionen, Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Dekarbonisierung, Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Optimierung von Lebenszyklen, klimabewusster Gebäude- und Installationstechnik und zum resilienten Bauen (green building). Dies schließt die Reparatur bestehender und die Reparaturfähigkeit neuer Systeme ein.

Schlagworte

Installationstechnik, Gebäudetechnik, Haustechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279431

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