§ 2 IAKW-Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 2.

(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren

​

1985 und 1986

je 600 Millionen Schilling,

1987 bis 1989

je 650 Millionen Schilling und

beginnend mit dem Jahr

1990

je 700 Millionen Schilling.

  

(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.

(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.

(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.

Schlagworte

Finanzierung, Finanzplan

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR12007534

alte Dokumentnummer

N1197212906P

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