§ 2 Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 155/2019

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,31 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20010215

Dokumentnummer

NOR40203451

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