materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2025
Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,22 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,60 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012609
Dokumentnummer
NOR40262438
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
