materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2024
Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,41 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,90 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012235
Dokumentnummer
NOR40252344
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
