materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 246/2022
Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,11 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,79 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
20011592
Dokumentnummer
NOR40235715
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
