materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 254/2026
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,06 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026
Gesetzesnummer
20012934
Dokumentnummer
NOR40270383
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