§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 439/2020

Entgelte

§ 2.

(1)  Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,78 € zu berechnen.

(2)  Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,51 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010670

Dokumentnummer

NOR40215166

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)