materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 439/2020
Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,78 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,51 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010670
Dokumentnummer
NOR40215166
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