§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 437/2020

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,61 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010669

Dokumentnummer

NOR40215157

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