materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 436/2020
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,92 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010667
Dokumentnummer
NOR40215146
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