§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Entgelte

§ 2.

(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,23 € zu berechnen.

(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,04 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20009883

Dokumentnummer

NOR40193470

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