Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,23 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,04 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20009883
Dokumentnummer
NOR40193470
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