§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,07 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20009882

Dokumentnummer

NOR40193465

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